Foto-Recht

Was versteht man unter dem "Recht am eigenen Bild" – welche Ansprüche und Abwehrmöglichkeiten hat der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte?

Der Hamburger Rechtsanwalt Helmuth Jipp gab im fotoMAGAZIN 01/1994 Auskunft über das Recht am eigenen Bild

Ein Amateurfotograf, der gelegentlich als Freier Mitarbeiter für eine Tageszeitung tätig ist, hat im Freibad in dem Moment ein Foto gemacht, als einer Schwimmerin das Bikinioberteil verrutschte. Als die Frau den Schnappschuss von sich am nächsten Tag in der Zeitung entdeckt, verlangt sie voller Entrüstung bei der Redaktion alle ihr zustehenden Ansprüche.

Die Empörung der Schwimmerin ist verständlich. Der Gesetzgeber hat auch an ihren Schutz gedacht. Nach dem "Kunsturhebergesetz" (KUG) aus dem Jahre 1907 bestimmt jeder selbst über sein "Recht am eigenen Bild".
\"Bildnisse" dürfen "nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden." Eine Einwilligung der Schwimmerin lag nicht vor, die Veröffentlichung war also rechtswidrig.
Die Schwimmerin kann nun vom Verlag eine Unterlassungserklärung verlangen, in der dieser bestätigt, dass er das Bild nicht mehr veröffentlichen wird. Sie hat zudem Anspruch auf Schmerzensgeld als Ausgleich für den erlittenen "immateriellen Schaden", denn das Foto offenbart ihre geschützte "Körperliche Intimsphäre". Dies stellt einer schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Die Redaktion hätte das erkennen müssen. Wäre der berühmten Jungschwimmerin Franzi van Almsick dieses Missgeschick passiert, sähe das Ergebnis nicht anders aus. Zwar könnte sich die Redaktion auf §23 KUG berufen. Durch diese Vorschrift wird das Recht am eigenen Bild eingeschränkt, um das "Informationsinteresse" der Allgemeinheit zu sichern. Für die Veröffentlichung von "Bildnissen aus dem Bereich Zeitgeschichte" braucht daher eine Einwilligung der Betroffenen nicht eingeholt zu werden (hiervon sind also bekannte Politiker, Sportler, Künstler und Schauspieler betroffen). Personen der Zeitgeschichte müssen Veröffentlichungen ihrer "Bildnisse" grundsätzlich hinnehmen. Aber auch hier gibt es eine Grenze: Die Intimsphäre bleibt geschützt. Ein Nacktfoto verletzt diesen Bereich. Die Klägerin hat folglich Anspruch auf Schmerzensgeld und den Verzicht auf weitere Veröffentlichungen.

Quelle: fotoMagazin 01/1994